„[...] ich bin mir sicher, dass die Existenz von verschiedenen, miteinander im Dialog stehenden Auslegungen der Menschenrechte die Lebens-Situation vieler Menschen verbessern würde. Voraussetzung bleibt dabei jedoch die Anerkennung der grundsätzlichen Menschenwürde, oder? Und mit ihr bedarf es auch die Anerkennung einiger wirklich allgemeiner Menschenrechte, wie dem der Unversehrtheit der Würde.“
Das schrieb Robert neulich in Reaktion auf meine Menschenrechtsausleuchtung – vielleicht nicht, vermutlich aber wie ich bis vor kurzem doch ganz und gar unwissend gegenüber der laufenden Arbeit, die tatsächlich für die Formulierung „einiger wirklich allgemeiner Menschenrechte“ aufgewandt wird: Die sogenannten „Minumum Core Rights“ sollen über alle Auslegungswidersprüche hinweg die Essenz dessen erfassen und kristallisieren, was unhinterfragbar eines jeden Menschens Recht ist. Aktueller Formulierungsstand: „The Minimum Core of Economic and Social Rights: A Concept in Search of Content".
Während den minimalen Kernrechten also noch ein (ge)rechter Kern fehlt, will ich es wagen, in Vorleistung zu gehen. Abänderungen und Kommentare zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mache ich durch eckige Klammern [] oder Streichung kenntlich; ein Ausbleiben derselben gilt als Zustimmung zum Formulierten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor [dem ihrem jeweiligen] Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch [das ihr] Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen [innerstaatlichen gemeinschaftlich anerkannten] Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
[Dieser Anspruch „verfällt“ wohl unter einem jeden Regime, das sich der Einhaltung der Menschenrechte widersetzt. Wie deutlich macht unsere globalisierte Wirklichkeit die Dringlichkeit einer supranationalen Rechtsinstanz ...]
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
[Darf jemand seiner Gemeinschaft verwiesen werden? Ich denke: ja.]
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
[Was, wenn Recht nicht öffentlich, „unabhängig“ und „unparteiisch“, sprich: gewaltengeteilt gesprochen wird, sondern durch einen Gemeinschaftsrat oder -ältesten?]
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
[Auch hier wende ich ein: Es gibt andere Formen der Rechtssprechen außerhalb der unsrigen.]
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
[Was das abstrahierte innerstaatliche und/oder internationale Recht nicht als Unrecht anerkennt, soll ungestraft bleiben? Lokales, gemeinschaftlich verankertes Recht sollte vor säkulärem Staatsrecht / internationalem Recht gelten.]Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
[Artikel 14 = Asylrecht]Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
[Der Vorstellung, „(d)ie Familie [... sei] die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“ ist, widerspreche ich mit allergrößter Vehemenz. Neben der „Ehe“, wie sie für mich im Christentum und Judentum Definition gefunden hat, gibt es auch andere, nicht minderwertigere Formen der Nächstengemeinschaft. Artikel 16 = Familienrecht?]
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
[Muss jede Gemeinschaft demokratisch organisiert sein?]
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde [und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit] unentbehrlich sind. Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
[Wo bleibt die Rücksicht auf agrarisch, nicht-industrialisierte Gemeinschaften?]Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und [seiner Familie seinen Nächsten] Gesundheit [und Wohl] gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
[Da Bildung nicht näher definiert wird, verzichte ich auf ihre rechtliche Kodierung: Gemeinschaftswissen oder „Bildung“ kann durchaus über andere Kanäle als die Grundschule tradiert werden.]Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die [das Gesetz seine Gemeinschaft] ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles [in einer demokratischen Gesellschaft] zu genügen. (3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Verhandlungbasis
at 3.8.08 Posted under Denkschubladen: Auswege, Ethik, Menschenrechte, Vereinte Nationen
Ex oriente lux?
at 21.7.08 Posted under Denkschubladen: Bestandsaufnahme, demokratische Kultur, Ethik, Menschenrechte, Vereinte Nationen
Desillusionierend: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, „die von der UN-Generalversammlung am 10.12.1948 verkündet wurde [… hat w]ie alle Beschlüsse der Generalversammlung […] lediglich empfehlenden Charakter und entfaltet keine rechtliche Bindung.“ Erst achtzehn Jahre später (!) werden die Internationale Pakte über bürgerliche und politische Rechte (der sog. Zivilpakt) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (der sog. Sozialpakt) verabschiedet. Allerdings weiß man inzwischen, dass eine Verabschiedung noch keine Ratifizierung bedeutet: letztere folgte erst weitere zehn Jahre (!) später, im ersten Quartal 1976. Und selbst damit ist noch kein entscheidender Wendepunkt in Menschenrechtsbelangen erreicht. Nach wie vor kann der Einzelne erlittene Menschenrechtsverletzungen nur gegenüber dem eigene Staat einklagen. „Die[se] vertraglichen Individualbeschwerdeverfahren […] nach dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder der Rassendiskriminierungskonvention setzen eine zusätzliche Unterwerfungserklärung des betr. Staates voraus, die bislang von 104 Staaten abgeben wurde“ (Woyke (Hrsg.), Handbuch Internationale Politik, 10 Aufl. 2006, S. 311).
Überfälliger Verweis also auf den Internationale Strafgerichtshof. Nur: „Gründung 17.7.1998 in Rom, das Statut des ICC trat am 1.7.2002 in Kraft, Vereidigung der ersten Richter am 11.3.2003.“ Wie zynisch, dass der Tschad diesen Hof eher anerkennt (nämlich seit dem 1.11.2006) als die USA und Israel, die beide „mitgeteilt [haben], das Statut nicht zu ratifizieren.“ Unserer stolzen Kulturtradition zum Trotz tritt die westlich „zivilisierte“ Welt also erst seit wenigen Jahren vielleicht im Ansatz „effektiv“, d.h. auf rechtlichem Grundstein für die Menschenrechte ein.
Zwar spricht die „empfehlende“ Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von der „Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen“. Allerdings blieb das Prinzip der Selbstbestimmung einer mehrdeutigen Auslegung unterworfen: Ähnlich wie zuvor in der Völkerbundsrhetorik behielten es sich die Vereinten Nationen vor, selbst zu bestimmen, wem gegenüber diese „Anerkennung“ wann und unter welchen Umständen erfolgen könne. Es bedurfte daher, allen vorherigen Gleichheitsbeteuerungen zum Trotz, einer separaten, ausdrücklichen „Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker“. Man täusche sich jedoch nicht: Dieser Vorstoß erfolgte keineswegs so „zeitnah“ wie man es sich verstellen möchte. Die „Erkenntnis, dass die Völker der Welt das Ende des Kolonialismus in allen Erscheinungsformen ersehnen“, war eine späte und wurde erst am 14. Dezember 1960 (!) als Resolution 1514 (XV) von der Generalversammlung verabschiedet. Und auch hier greift erneut die vorhin bereits angebrachte Mahnung: Die Verabschiedung bedeutet noch keine Ratifizierung.
Diese Ungleichzeitigkeit, wie man sie freundlich bezeichnen könnte, setzt der Charta der Vereinten Nationen und ihrer Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einen zwiespältigen Horizont. Die „Akte[…] der Barbarei“, die dem Wortlaut der Erklärung zufolge „das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen“ sprechen einen, und nur einen, nämlich den eigenen Erfahrungshintergrund an, den die Präambel der Charta formuliert: die „Geißel des Krieges […] die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat“.
Ohne das Leid, das über 20 Millionen Menschenleben eingefordert hat, relativieren zu wollen, deuten sich dennoch die ersten Konturen einer Konstruktion an, die ich nur kritisieren kann: Das Trauma des Holocausts wurde zum Geburtstrauma, zum Beginn einer besseren Welt“ (14), das seine moralische Autorität als „kosmopolitisches Gedächtnis“ (11) auf der „Erfahrung der Katastrophe“ (12), des Kriegs und der Zerstörung im Verlauf des Zweiten Weltkriegs (11) gründet. Aber „unsagbares Leid“, und auf diese fehlende Konsequenz will ich immer wieder hin argumentieren, geschah nicht nur andernorts, sondern schon früher und unter europäischer Aufsicht. Für die Verwüstung, die Europa mit ihrem größtenteils doch unfreiwilligen Rückzug aus den von ihr eroberten Erdteilen hinterließ, brachten wir bereits damals – und bringen heute noch weniger – Anerkennung auf.
Mit dieser Bestandsaufnahme ist allerdings noch nicht alles gesagt. Behält man den Zeitpunkt der Resolution 1514 (XV) im Hinterkopf, provozieren die Vereinten Nationen bereits in ihrer unmittelbaren Nachkriegskonstellation die Kritik, die später durch die Stimme Kwame Nkrumahs unter dem Schlagwort des Neo-colonialism, der Last Stage of Imperialism (1965), konzentriert werden sollte. Beispielhaft nämlich verankert die Charta der Vereinten Nationen als rhetorische „Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker“ das, was bis zu dem Zeitpunkt ihrer Ratifizierung als paternalistische Bevormundung und Hinführung auf den zivilisierten, bürdevollen Weg Europas galt, erneut. Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen formuliert: „Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen […] die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und Aufstieg […].“
Gemeinsam vorwärts also: Der Blick auf die Kontinuitäten zwischen dem Vor- und dem Nachkriegseuropa lässt den symbolischen Schimmer der Charta und der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verblassen.
Mich erstaunt – positiv - dass schon wikipedia den Kern meiner Einwände andeutet: „Viele Autorinnen der postkolonialen Kritik verweisen auf ein hierarchisches Verhältnis des Westens und Europas gegenüber anderen Regionen und betrachten den Menschenrechtsdiskurs vor dem Hintergrund einer kolonialen Geschichte und postkolonialen Gegenwart. Dazu gehören Autoren wie Frantz Fanon, Stuart Hall, die Literaturnobelpreisträgerin Toni Morrison, Homi K. Bhabha, Edward Said, Gayatri Chakravorty Spivak oder Gauri Viswanathan. Damit verbunden ist eine Kritik am Eurozentrismus, etwa dass das Konzept der Menschenrechte seine Wurzeln in der europäischen Philosophie habe. So hätten die Philosophen der Aufklärung nicht nur emanzipatorische Projekte verfolgt, sondern auch rassifizierende und essentialisierende Konzepte verwissenschaftlicht, mit denen kolonialistische Politiken auch in rechtsphilosophischer Hinsicht – wie die Praxis eines Racial Contract […] – legitimiert wurden. Der Menschenrechtsdiskurs wird hierbei auch unter den Aspekten der weißen und europäischen Bildungsprozesse der eigenen Identität und nationaler Diskurse betrachtet. Diese Autorinnen verweisen dabei auf die Etablierung einer weißen Dominanzkultur. Zur Absicherung bestehender sozialer Verhältnisse, die für die weißen Dominanzkultur Privilegien schaffe, gehöre es auch, dass Weiße sich phantasierten, was für die ihnen fremden Menschen und Kulturen gut sei. Eine reduzierte Wahrnehmung sei es, Menschen in anderen Regionen beständig als Opfer wahrzunehmen. Damit ist ein gesellschaftlicher Prozess gemeint, den Autoren wie Slavoj Žižek […], Alain Badiou […] und andere als Viktimisierung beschreiben.“
Die Schwäche der Menschenrechte ist also diese: Sie sind blind gegenüber den Abstraktionen, die ihnen zugrunde liegen – und verbauen damit jedes Existenzrecht für Gemeinschaften, die sich anders, nicht-demokratisch, nicht-industriell, nicht-europäisch organisieren. Ihrer monadischen Setzung: dem Individuum, ist und bleibt ein Menschenbild zugrunde gelegt, das kein „Du bist“, sondern ein noch ausstehendes „Du sollst“ vorgibt: Der Mensch hat sich an europäischen Wert- und Lebensmaßstäben zu bewähren – Lebensstandard, Vollbeschäftigung, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt.
Man lese die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit angemessener Ruhe, und korrigiere mich unter Umständen, bitte – aber ist es nicht allerhöchste Zeit für ihre Neuformulierung? Der Mensch ist – zum großen Glück! – nicht so nackt, so vollständig aus seinem unmittelbaren sozialen Umfeld herauslösbar, wie es die 30 Artikel, und ähnlich ihre philosophierte Variante, der Kosmopolitismus, gerne projizieren (Nida-Rümelin, S. 229). Wo, zwischen ihren Absätzen, bleibt Platz, vorsichtig formuliert, für nach wie vor „verzauberte“ Kulturkosmologien, die sich nicht deckungsgleich mit unseren Konstruktionen von Individuum, Familie und Selbstbestimmung; Rechtsprechung; sozialer, wirtschaftlicher und kultureller (Mit-)Gestaltung; Wissensorganisation und „Bildung“; Arbeit; ganz grundsätzlich: von Freiheit nicht erklären und verstehen lassen? Ganz in diesem Sinne verstehe ich die Kritik von Deleuze und Guattari (via): „Die Menschenrechte sagen nichts über die immanenten Existenzweisen des mit Rechten ausgestatteten Menschen.“
Beziehen wir diese Frage allerdings nicht in unser Denken ein, laufen wir in ernsthafte Gefahr, erneut alle Welt mit missionarischer Geste aufklären zu wollen – wenn auch nicht militärisch, so doch kosmopolitisch: Jede „Vielfalt in Einheit“ zwingt nach wie vor zur Etablierung einer, und nur einer Einheit. Müssten wir nicht nach einer "Vielfalt in Verschiedenheit" streben?