Desillusionierend: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, „die von der UN-Generalversammlung am 10.12.1948 verkündet wurde [… hat w]ie alle Beschlüsse der Generalversammlung […] lediglich empfehlenden Charakter und entfaltet keine rechtliche Bindung.“ Erst achtzehn Jahre später (!) werden die Internationale Pakte über bürgerliche und politische Rechte (der sog. Zivilpakt) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (der sog. Sozialpakt) verabschiedet. Allerdings weiß man inzwischen, dass eine Verabschiedung noch keine Ratifizierung bedeutet: letztere folgte erst weitere zehn Jahre (!) später, im ersten Quartal 1976. Und selbst damit ist noch kein entscheidender Wendepunkt in Menschenrechtsbelangen erreicht. Nach wie vor kann der Einzelne erlittene Menschenrechtsverletzungen nur gegenüber dem eigene Staat einklagen. „Die[se] vertraglichen Individualbeschwerdeverfahren […] nach dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder der Rassendiskriminierungskonvention setzen eine zusätzliche Unterwerfungserklärung des betr. Staates voraus, die bislang von 104 Staaten abgeben wurde“ (Woyke (Hrsg.), Handbuch Internationale Politik, 10 Aufl. 2006, S. 311).
Überfälliger Verweis also auf den Internationale Strafgerichtshof. Nur: „Gründung 17.7.1998 in Rom, das Statut des ICC trat am 1.7.2002 in Kraft, Vereidigung der ersten Richter am 11.3.2003.“ Wie zynisch, dass der Tschad diesen Hof eher anerkennt (nämlich seit dem 1.11.2006) als die USA und Israel, die beide „mitgeteilt [haben], das Statut nicht zu ratifizieren.“ Unserer stolzen Kulturtradition zum Trotz tritt die westlich „zivilisierte“ Welt also erst seit wenigen Jahren vielleicht im Ansatz „effektiv“, d.h. auf rechtlichem Grundstein für die Menschenrechte ein.
Zwar spricht die „empfehlende“ Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von der „Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen“. Allerdings blieb das Prinzip der Selbstbestimmung einer mehrdeutigen Auslegung unterworfen: Ähnlich wie zuvor in der Völkerbundsrhetorik behielten es sich die Vereinten Nationen vor, selbst zu bestimmen, wem gegenüber diese „Anerkennung“ wann und unter welchen Umständen erfolgen könne. Es bedurfte daher, allen vorherigen Gleichheitsbeteuerungen zum Trotz, einer separaten, ausdrücklichen „Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker“. Man täusche sich jedoch nicht: Dieser Vorstoß erfolgte keineswegs so „zeitnah“ wie man es sich verstellen möchte. Die „Erkenntnis, dass die Völker der Welt das Ende des Kolonialismus in allen Erscheinungsformen ersehnen“, war eine späte und wurde erst am 14. Dezember 1960 (!) als Resolution 1514 (XV) von der Generalversammlung verabschiedet. Und auch hier greift erneut die vorhin bereits angebrachte Mahnung: Die Verabschiedung bedeutet noch keine Ratifizierung.
Diese Ungleichzeitigkeit, wie man sie freundlich bezeichnen könnte, setzt der Charta der Vereinten Nationen und ihrer Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einen zwiespältigen Horizont. Die „Akte[…] der Barbarei“, die dem Wortlaut der Erklärung zufolge „das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen“ sprechen einen, und nur einen, nämlich den eigenen Erfahrungshintergrund an, den die Präambel der Charta formuliert: die „Geißel des Krieges […] die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat“.
Ohne das Leid, das über 20 Millionen Menschenleben eingefordert hat, relativieren zu wollen, deuten sich dennoch die ersten Konturen einer Konstruktion an, die ich nur kritisieren kann: Das Trauma des Holocausts wurde zum Geburtstrauma, zum Beginn einer besseren Welt“ (14), das seine moralische Autorität als „kosmopolitisches Gedächtnis“ (11) auf der „Erfahrung der Katastrophe“ (12), des Kriegs und der Zerstörung im Verlauf des Zweiten Weltkriegs (11) gründet. Aber „unsagbares Leid“, und auf diese fehlende Konsequenz will ich immer wieder hin argumentieren, geschah nicht nur andernorts, sondern schon früher und unter europäischer Aufsicht. Für die Verwüstung, die Europa mit ihrem größtenteils doch unfreiwilligen Rückzug aus den von ihr eroberten Erdteilen hinterließ, brachten wir bereits damals – und bringen heute noch weniger – Anerkennung auf.
Mit dieser Bestandsaufnahme ist allerdings noch nicht alles gesagt. Behält man den Zeitpunkt der Resolution 1514 (XV) im Hinterkopf, provozieren die Vereinten Nationen bereits in ihrer unmittelbaren Nachkriegskonstellation die Kritik, die später durch die Stimme Kwame Nkrumahs unter dem Schlagwort des Neo-colonialism, der Last Stage of Imperialism (1965), konzentriert werden sollte. Beispielhaft nämlich verankert die Charta der Vereinten Nationen als rhetorische „Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker“ das, was bis zu dem Zeitpunkt ihrer Ratifizierung als paternalistische Bevormundung und Hinführung auf den zivilisierten, bürdevollen Weg Europas galt, erneut. Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen formuliert: „Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen […] die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und Aufstieg […].“
Gemeinsam vorwärts also: Der Blick auf die Kontinuitäten zwischen dem Vor- und dem Nachkriegseuropa lässt den symbolischen Schimmer der Charta und der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verblassen.
Mich erstaunt – positiv - dass schon wikipedia den Kern meiner Einwände andeutet: „Viele Autorinnen der postkolonialen Kritik verweisen auf ein hierarchisches Verhältnis des Westens und Europas gegenüber anderen Regionen und betrachten den Menschenrechtsdiskurs vor dem Hintergrund einer kolonialen Geschichte und postkolonialen Gegenwart. Dazu gehören Autoren wie Frantz Fanon, Stuart Hall, die Literaturnobelpreisträgerin Toni Morrison, Homi K. Bhabha, Edward Said, Gayatri Chakravorty Spivak oder Gauri Viswanathan. Damit verbunden ist eine Kritik am Eurozentrismus, etwa dass das Konzept der Menschenrechte seine Wurzeln in der europäischen Philosophie habe. So hätten die Philosophen der Aufklärung nicht nur emanzipatorische Projekte verfolgt, sondern auch rassifizierende und essentialisierende Konzepte verwissenschaftlicht, mit denen kolonialistische Politiken auch in rechtsphilosophischer Hinsicht – wie die Praxis eines Racial Contract […] – legitimiert wurden. Der Menschenrechtsdiskurs wird hierbei auch unter den Aspekten der weißen und europäischen Bildungsprozesse der eigenen Identität und nationaler Diskurse betrachtet. Diese Autorinnen verweisen dabei auf die Etablierung einer weißen Dominanzkultur. Zur Absicherung bestehender sozialer Verhältnisse, die für die weißen Dominanzkultur Privilegien schaffe, gehöre es auch, dass Weiße sich phantasierten, was für die ihnen fremden Menschen und Kulturen gut sei. Eine reduzierte Wahrnehmung sei es, Menschen in anderen Regionen beständig als Opfer wahrzunehmen. Damit ist ein gesellschaftlicher Prozess gemeint, den Autoren wie Slavoj Žižek […], Alain Badiou […] und andere als Viktimisierung beschreiben.“
Die Schwäche der Menschenrechte ist also diese: Sie sind blind gegenüber den Abstraktionen, die ihnen zugrunde liegen – und verbauen damit jedes Existenzrecht für Gemeinschaften, die sich anders, nicht-demokratisch, nicht-industriell, nicht-europäisch organisieren. Ihrer monadischen Setzung: dem Individuum, ist und bleibt ein Menschenbild zugrunde gelegt, das kein „Du bist“, sondern ein noch ausstehendes „Du sollst“ vorgibt: Der Mensch hat sich an europäischen Wert- und Lebensmaßstäben zu bewähren – Lebensstandard, Vollbeschäftigung, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt.
Man lese die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit angemessener Ruhe, und korrigiere mich unter Umständen, bitte – aber ist es nicht allerhöchste Zeit für ihre Neuformulierung? Der Mensch ist – zum großen Glück! – nicht so nackt, so vollständig aus seinem unmittelbaren sozialen Umfeld herauslösbar, wie es die 30 Artikel, und ähnlich ihre philosophierte Variante, der Kosmopolitismus, gerne projizieren (Nida-Rümelin, S. 229). Wo, zwischen ihren Absätzen, bleibt Platz, vorsichtig formuliert, für nach wie vor „verzauberte“ Kulturkosmologien, die sich nicht deckungsgleich mit unseren Konstruktionen von Individuum, Familie und Selbstbestimmung; Rechtsprechung; sozialer, wirtschaftlicher und kultureller (Mit-)Gestaltung; Wissensorganisation und „Bildung“; Arbeit; ganz grundsätzlich: von Freiheit nicht erklären und verstehen lassen? Ganz in diesem Sinne verstehe ich die Kritik von Deleuze und Guattari (via): „Die Menschenrechte sagen nichts über die immanenten Existenzweisen des mit Rechten ausgestatteten Menschen.“
Beziehen wir diese Frage allerdings nicht in unser Denken ein, laufen wir in ernsthafte Gefahr, erneut alle Welt mit missionarischer Geste aufklären zu wollen – wenn auch nicht militärisch, so doch kosmopolitisch: Jede „Vielfalt in Einheit“ zwingt nach wie vor zur Etablierung einer, und nur einer Einheit. Müssten wir nicht nach einer "Vielfalt in Verschiedenheit" streben?
Ex oriente lux?
at 21.7.08 Posted under Denkschubladen: Bestandsaufnahme, demokratische Kultur, Ethik, Menschenrechte, Vereinte Nationen
Anonym hat gesagt… said:
Danke für die Recherche zur politischen Umsetzung der Menschenrechte.
Und ich pflichte dir bei, dass ein eurozentrischer Menschenrechts-Imperialismus zu verurteilen ist. Denn die Frage nach den Maßnahmen, die am Besten "jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbei[...]führen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen", sollte man je nach Kultur andere Antworten finden dürfen. Und ich bin mir sicher, dass die Existenz von verschiedenen, miteinander im Dialog stehenden Auslegungen der Menschenrechte die Lebens-Situation vieler Menschen verbessern würde. Voraussetzung bleibt dabei jedoch die Anerkennung der grundsätzlichen Menschenwürde, oder? Und mit ihr bedarf es auch die Anerkennung einiger wirklich allgemeiner Menschenrechte, wie dem der Unversehrtheit der Würde.
Außerdem sind es ja wohl nicht die Menschenrechte, die "blind gegenüber den Abstraktionen, die ihnen zugrunde liegen" sind, sondern wohl eher die UN. Es ist also ein politisches Problem der Umsetzung und Durchsetzung. Ich frage mich, ob im Rahmen der UN-Reform auch solche Aspekte behandelt wurden/werden.