Posts mit dem Label Vereinte Nationen werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Vereinte Nationen werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Verhandlungbasis

„[...] ich bin mir sicher, dass die Existenz von verschiedenen, miteinander im Dialog stehenden Auslegungen der Menschenrechte die Lebens-Situation vieler Menschen verbessern würde. Voraussetzung bleibt dabei jedoch die Anerkennung der grundsätzlichen Menschenwürde, oder? Und mit ihr bedarf es auch die Anerkennung einiger wirklich allgemeiner Menschenrechte, wie dem der Unversehrtheit der Würde.“

Das schrieb Robert neulich in Reaktion auf meine Menschenrechtsausleuchtung – vielleicht nicht, vermutlich aber wie ich bis vor kurzem doch ganz und gar unwissend gegenüber der laufenden Arbeit, die tatsächlich für die Formulierung „einiger wirklich allgemeiner Menschenrechte“ aufgewandt wird: Die sogenannten „Minumum Core Rights“ sollen über alle Auslegungswidersprüche hinweg die Essenz dessen erfassen und kristallisieren, was unhinterfragbar eines jeden Menschens Recht ist. Aktueller Formulierungsstand: „The Minimum Core of Economic and Social Rights: A Concept in Search of Content".

Während den minimalen Kernrechten also noch ein (ge)rechter Kern fehlt, will ich es wagen, in Vorleistung zu gehen. Abänderungen und Kommentare zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mache ich durch eckige Klammern [] oder Streichung kenntlich; ein Ausbleiben derselben gilt als Zustimmung zum Formulierten.


Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor [dem ihrem jeweiligen] Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch [das ihr] Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen [innerstaatlichen gemeinschaftlich anerkannten] Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
[Dieser Anspruch „verfällt“ wohl unter einem jeden Regime, das sich der Einhaltung der Menschenrechte widersetzt. Wie deutlich macht unsere globalisierte Wirklichkeit die Dringlichkeit einer supranationalen Rechtsinstanz ...]

Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
[Darf jemand seiner Gemeinschaft verwiesen werden? Ich denke: ja.]

Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
[Was, wenn Recht nicht öffentlich, „unabhängig“ und „unparteiisch“, sprich: gewaltengeteilt gesprochen wird, sondern durch einen Gemeinschaftsrat oder -ältesten?]

Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
[Auch hier wende ich ein: Es gibt andere Formen der Rechtssprechen außerhalb der unsrigen.]
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
[Was das abstrahierte innerstaatliche und/oder internationale Recht nicht als Unrecht anerkennt, soll ungestraft bleiben? Lokales, gemeinschaftlich verankertes Recht sollte vor säkulärem Staatsrecht / internationalem Recht gelten.]

Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.


Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.


Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

[Artikel 14 = Asylrecht]

Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.


Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

[Der Vorstellung, „(d)ie Familie [... sei] die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“ ist, widerspreche ich mit allergrößter Vehemenz. Neben der „Ehe“, wie sie für mich im Christentum und Judentum Definition gefunden hat, gibt es auch andere, nicht minderwertigere Formen der Nächstengemeinschaft. Artikel 16 = Familienrecht?]

Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.


Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

[Muss jede Gemeinschaft demokratisch organisiert sein?]

Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde [und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit] unentbehrlich sind.

Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

[Wo bleibt die Rücksicht auf agrarisch, nicht-industrialisierte Gemeinschaften?]


Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.


Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und [seiner Familie seinen Nächsten] Gesundheit [und Wohl] gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.


Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
[Da Bildung nicht näher definiert wird, verzichte ich auf ihre rechtliche Kodierung: Gemeinschaftswissen oder „Bildung“ kann durchaus über andere Kanäle als die Grundschule tradiert werden.]

Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.


Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die [das Gesetz seine Gemeinschaft] ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles [in einer demokratischen Gesellschaft] zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Ex oriente lux?

Desillusionierend: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, „die von der UN-Generalversammlung am 10.12.1948 verkündet wurde [… hat w]ie alle Beschlüsse der Generalversammlung […] lediglich empfehlenden Charakter und entfaltet keine rechtliche Bindung.“ Erst achtzehn Jahre später (!) werden die Internationale Pakte über bürgerliche und politische Rechte (der sog. Zivilpakt) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (der sog. Sozialpakt) verabschiedet. Allerdings weiß man inzwischen, dass eine Verabschiedung noch keine Ratifizierung bedeutet: letztere folgte erst weitere zehn Jahre (!) später, im ersten Quartal 1976. Und selbst damit ist noch kein entscheidender Wendepunkt in Menschenrechtsbelangen erreicht. Nach wie vor kann der Einzelne erlittene Menschenrechtsverletzungen nur gegenüber dem eigene Staat einklagen. „Die[se] vertraglichen Individualbeschwerdeverfahren […] nach dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder der Rassendiskriminierungskonvention setzen eine zusätzliche Unterwerfungserklärung des betr. Staates voraus, die bislang von 104 Staaten abgeben wurde“ (Woyke (Hrsg.), Handbuch Internationale Politik, 10 Aufl. 2006, S. 311).

Überfälliger Verweis also auf den Internationale Strafgerichtshof. Nur: „Gründung 17.7.1998 in Rom, das Statut des ICC trat am 1.7.2002 in Kraft, Vereidigung der ersten Richter am 11.3.2003.“ Wie zynisch, dass der Tschad diesen Hof eher anerkennt (nämlich seit dem 1.11.2006) als die USA und Israel, die beide „mitgeteilt [haben], das Statut nicht zu ratifizieren.“ Unserer stolzen Kulturtradition zum Trotz tritt die westlich „zivilisierte“ Welt also erst seit wenigen Jahren vielleicht im Ansatz „effektiv“, d.h. auf rechtlichem Grundstein für die Menschenrechte ein.

Zwar spricht die „empfehlende“ Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von der „Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen“. Allerdings blieb das Prinzip der Selbstbestimmung einer mehrdeutigen Auslegung unterworfen: Ähnlich wie zuvor in der Völkerbundsrhetorik behielten es sich die Vereinten Nationen vor, selbst zu bestimmen, wem gegenüber diese „Anerkennung“ wann und unter welchen Umständen erfolgen könne. Es bedurfte daher, allen vorherigen Gleichheitsbeteuerungen zum Trotz, einer separaten, ausdrücklichen „Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker“. Man täusche sich jedoch nicht: Dieser Vorstoß erfolgte keineswegs so „zeitnah“ wie man es sich verstellen möchte. Die „Erkenntnis, dass die Völker der Welt das Ende des Kolonialismus in allen Erscheinungsformen ersehnen“, war eine späte und wurde erst am 14. Dezember 1960 (!) als Resolution 1514 (XV) von der Generalversammlung verabschiedet. Und auch hier greift erneut die vorhin bereits angebrachte Mahnung: Die Verabschiedung bedeutet noch keine Ratifizierung.

Diese Ungleichzeitigkeit, wie man sie freundlich bezeichnen könnte, setzt der Charta der Vereinten Nationen und ihrer Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einen zwiespältigen Horizont. Die „Akte[…] der Barbarei“, die dem Wortlaut der Erklärung zufolge „das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen“ sprechen einen, und nur einen, nämlich den eigenen Erfahrungshintergrund an, den die Präambel der Charta formuliert: die „Geißel des Krieges […] die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat“.

Ohne das Leid, das über 20 Millionen Menschenleben eingefordert hat, relativieren zu wollen, deuten sich dennoch die ersten Konturen einer Konstruktion an, die ich nur kritisieren kann: Das Trauma des Holocausts wurde zum Geburtstrauma, zum Beginn einer besseren Welt“ (14), das seine moralische Autorität als „kosmopolitisches Gedächtnis“ (11) auf der „Erfahrung der Katastrophe“ (12), des Kriegs und der Zerstörung im Verlauf des Zweiten Weltkriegs (11) gründet. Aber „unsagbares Leid“, und auf diese fehlende Konsequenz will ich immer wieder hin argumentieren, geschah nicht nur andernorts, sondern schon früher und unter europäischer Aufsicht. Für die Verwüstung, die Europa mit ihrem größtenteils doch unfreiwilligen Rückzug aus den von ihr eroberten Erdteilen hinterließ, brachten wir bereits damals – und bringen heute noch weniger – Anerkennung auf.

Mit dieser Bestandsaufnahme ist allerdings noch nicht alles gesagt. Behält man den Zeitpunkt der Resolution 1514 (XV) im Hinterkopf, provozieren die Vereinten Nationen bereits in ihrer unmittelbaren Nachkriegskonstellation die Kritik, die später durch die Stimme Kwame Nkrumahs unter dem Schlagwort des Neo-colonialism, der Last Stage of Imperialism (1965), konzentriert werden sollte. Beispielhaft nämlich verankert die Charta der Vereinten Nationen als rhetorische „Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker“ das, was bis zu dem Zeitpunkt ihrer Ratifizierung als paternalistische Bevormundung und Hinführung auf den zivilisierten, bürdevollen Weg Europas galt, erneut. Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen formuliert: „Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen […] die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und Aufstieg […].“

Gemeinsam vorwärts also: Der Blick auf die Kontinuitäten zwischen dem Vor- und dem Nachkriegseuropa lässt den symbolischen Schimmer der Charta und der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verblassen.

Mich erstaunt – positiv - dass schon wikipedia den Kern meiner Einwände andeutet: „Viele Autorinnen der postkolonialen Kritik verweisen auf ein hierarchisches Verhältnis des Westens und Europas gegenüber anderen Regionen und betrachten den Menschenrechtsdiskurs vor dem Hintergrund einer kolonialen Geschichte und postkolonialen Gegenwart. Dazu gehören Autoren wie Frantz Fanon, Stuart Hall, die Literaturnobelpreisträgerin Toni Morrison, Homi K. Bhabha, Edward Said, Gayatri Chakravorty Spivak oder Gauri Viswanathan. Damit verbunden ist eine Kritik am Eurozentrismus, etwa dass das Konzept der Menschenrechte seine Wurzeln in der europäischen Philosophie habe. So hätten die Philosophen der Aufklärung nicht nur emanzipatorische Projekte verfolgt, sondern auch rassifizierende und essentialisierende Konzepte verwissenschaftlicht, mit denen kolonialistische Politiken auch in rechtsphilosophischer Hinsicht – wie die Praxis eines Racial Contract […] – legitimiert wurden. Der Menschenrechtsdiskurs wird hierbei auch unter den Aspekten der weißen und europäischen Bildungsprozesse der eigenen Identität und nationaler Diskurse betrachtet. Diese Autorinnen verweisen dabei auf die Etablierung einer weißen Dominanzkultur. Zur Absicherung bestehender sozialer Verhältnisse, die für die weißen Dominanzkultur Privilegien schaffe, gehöre es auch, dass Weiße sich phantasierten, was für die ihnen fremden Menschen und Kulturen gut sei. Eine reduzierte Wahrnehmung sei es, Menschen in anderen Regionen beständig als Opfer wahrzunehmen. Damit ist ein gesellschaftlicher Prozess gemeint, den Autoren wie Slavoj Žižek […], Alain Badiou […] und andere als Viktimisierung beschreiben.“

Die Schwäche der Menschenrechte ist also diese: Sie sind blind gegenüber den Abstraktionen, die ihnen zugrunde liegen – und verbauen damit jedes Existenzrecht für Gemeinschaften, die sich anders, nicht-demokratisch, nicht-industriell, nicht-europäisch organisieren. Ihrer monadischen Setzung: dem Individuum, ist und bleibt ein Menschenbild zugrunde gelegt, das kein „Du bist“, sondern ein noch ausstehendes „Du sollst“ vorgibt: Der Mensch hat sich an europäischen Wert- und Lebensmaßstäben zu bewähren – Lebensstandard, Vollbeschäftigung, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt.

Man lese die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit angemessener Ruhe, und korrigiere mich unter Umständen, bitte – aber ist es nicht allerhöchste Zeit für ihre Neuformulierung? Der Mensch ist – zum großen Glück! – nicht so nackt, so vollständig aus seinem unmittelbaren sozialen Umfeld herauslösbar, wie es die 30 Artikel, und ähnlich ihre philosophierte Variante, der Kosmopolitismus, gerne projizieren (Nida-Rümelin, S. 229). Wo, zwischen ihren Absätzen, bleibt Platz, vorsichtig formuliert, für nach wie vor „verzauberte“ Kulturkosmologien, die sich nicht deckungsgleich mit unseren Konstruktionen von Individuum, Familie und Selbstbestimmung; Rechtsprechung; sozialer, wirtschaftlicher und kultureller (Mit-)Gestaltung; Wissensorganisation und „Bildung“; Arbeit; ganz grundsätzlich: von Freiheit nicht erklären und verstehen lassen? Ganz in diesem Sinne verstehe ich die Kritik von Deleuze und Guattari (via): „Die Menschenrechte sagen nichts über die immanenten Existenzweisen des mit Rechten ausgestatteten Menschen.“

Beziehen wir diese Frage allerdings nicht in unser Denken ein, laufen wir in ernsthafte Gefahr, erneut alle Welt mit missionarischer Geste aufklären zu wollen – wenn auch nicht militärisch, so doch kosmopolitisch: Jede „Vielfalt in Einheit“ zwingt nach wie vor zur Etablierung einer, und nur einer Einheit. Müssten wir nicht nach einer "Vielfalt in Verschiedenheit" streben?

In aller Munde

Kaum an unsensiblem Umgang zu überbieten sind die derzeitigen Beiträge Europas zur allmählich eskalierenden Nahrungsmittelkrise. Wie immer mangelt es nicht an wohlgemeinten Lösungsvorschlägen - "Wie Afrika mehr Essen produzieren könnte", liest man seit wenigen Tagen in der NZZ, die die "Steigende[n] Nahrungsmittelpreise als Chance für die Bauern" begreift. Wirklich peinlich wird's darüber hinaus dann, wenn die Presse schneller schreibt als sie denkt: Die steigenden Nahrungsmittelpreise sind in aller Munde, heißt es im selbigen Artikel weiter. Ähnlich unbeholfen reagiert auch der Tagesspiegel: Die steigenden Lebensmittelpreise treffen jeden – allerdings die einen mehr als die anderen.

Mit solcher analytischen Brillianz bewegen sich die Damen und Herren Journalisten auf ein und demselben Niveau mit den Damen und Herren Politikern, deren von deren (mangelnden) Kompetenzen eine schnelle und vor allem: langfristige Lösung der Krise abhängt. „Ich glaube nicht, dass das, was wir jetzt an Preisentwicklungen in der EU erleben, das eigentliche Problem ist. Es besteht darin, dass anderswo auf der Welt gehungert wird.“ Nein, das ist keine Grundschulweisheit, sondern die Erkenntnis Jutta Haugs, ihres Amtes Haushaltsexpertin bei den Sozialdemokraten im Europaparlament.

Ich bin beeindruckt, Frau Haug. Und das gleich doppelt: Bei aller politischen Selbstkritik, der sich die EU und ihre größten Mitgliedsstaaten wie immer einmal mehr erst dann stellen, wenn die Krise eskaliert, schaffen Sie und Ihre Kollegen es doch noch, den Anstrich der spontanen, heldenhaften Geberin Europa zu erneuern. Gleichzeitig mit dem Fingerzeig auf die möglichen Ursachen der Krise – der Hunger in den aufstrebenden Schwellenländern? Der steigende Ölpreis? Der Klimawandel? Die EU-Agrarsubventionspolitik? – verkünden unsere Spitzen mit einem Brustton, dessen Resonanz Stolz und Mitleid vermitteln will, mit einer Geste, die so selbstgefällig und zugleich erbarmend wirkt, mit einer Erleichterung, die man als Ergebnis umstrittener Finanzumschichtungen andeutet, nun tatsächlich die zunächst noch vorbehaltliche, weil gerade erst beantragte Bereitstellung von Rekordsummen: Die rund 160 Millionen Euro für Nahrungsmittelhilfe, die die EU-Kommission im März bereitstellte, sollen nun auf auf knapp 280 Millionen Euro aufgestockt werden.

280 Millionen Euro Lebensmittelhilfe – ein Betrag, dessen Kaufkraft auf zwölf Monate verteilt noch nicht einmal ausschließlich, sondern lediglich vor allem hungernden Menschen in Afrika, Asien, der Kaukasusregion und im Nahen Osten zugute kommen soll.

Kein Kommentar – und das vor allem von Seiten der „kritischen Presse“. Warum versäumt sie es bloß mit sturer Konsequenz, solche Zahlen zu hinterfragen? Aus Sorge, man empfehle sich vielleicht nun doch schon als lärmende Globalisierungsantis, wenn man das kollektive Gedächtnis mit ein paar Erinnerungshinweisen auf Europas „Verpflichtungsfreiheiten“ auffrischt?

Bei solch politisch inszenierter Selbstgefälligkeit sollte man nach den Suffleuren fragen. Zwar kann sich Deutschland laut Netzeitung damit brüsten, zum weltweit zweitgrößte[n] Geber nach den USA aufgestiegen zu sein. Übersetzt man diese Statistik in die Realität barer Münze, bleiben die 12,2 Milliarden US-Dollar Entwicklungshilfe, die Deutschland im Jahr 2007 zur Verfügung gestellt hat, allerdings eine beschämende Summe, die gerade einmal 0,37 Prozent unseres Bruttonationaleinkommens ausmacht. Ein so großes Herz haben die Deutschen also. Das Eingeständnis von offizieller politischer Seite, dass wir [...] noch einen weiten Weg vor uns haben – so die übergenaue Einschätzung Frau Wieczorek-Zeuls wirkt nicht nur dürftig, sondern geradezu makaber.

Dass das WFP (World Food Programme der VN) [...] wegen der kritischen Situation auf eine Budgeterhöhung durch Geberländer hofft, ist nicht deshalb eine eigene Katastrophe, weil unser Entwicklungshilfebudget etwa an anderer Stelle überstrapaziert wäre, sondern weil dieses Budget bereits grundsätzlich kaum einen nennenswerten Beitrag zur rhetorisch aufgeblähten Wirkung unserer Entwicklungshilfe leistet. Die märchenhaften Ziele für die Zukunft: Gemeinsam wollen die EU-Mitgliedsländer ihre ODA-Quote [...] bis 2010 auf 0,56% und dann bis 2015 auf 0,7% erhöhen. In absoluten Zahlen würde dies eine Verdoppelung der EU-Entwicklungshilfe (Union und Mitgliedsländer zusammengenommen) von heute 40 auf 80 Mrd. US-Dollar im Jahre 2010 bedeuten.

Freude darüber und über die guten Zahlen der OECD für die deutsche Entwicklungspolitik, wie sie unsere Entwicklungshilfeministerin zum Ausdruck bringt, ist mehr als unangebracht. Der eigentliche Skandal, klein und verdrängt, ist nämlich der: Selbst mit ihren derzeit „zusätzlichen“ Millionen kommen die Geberländer nicht einmal annähernd den Zusagen nach, die sie schon 1970 vereinbart haben. Schon damals hieß es großmütig, man werde spätestens bis 1980 das 0,7%-Ziel [...] erreichen.

Ich will gar nicht bestreiten, wie wichtig es ist, öffentlichen Druck zum Thema aufzubauen: Einer repräsentativen Oxfam-Meinungsumfrage aus dem März 2007 zufolge halten es 71 Prozent der Deutschen für wichtig, dass Deutschland sein Versprechen hält und bis zum Jahr 2015 die deutsche Entwicklungshilfe verdoppelt. Damit erreicht man zumindest eine gewisse Sensibilisierung der Politik. Wie weit aber reicht dieses Bewusstsein, wenn - und das ist zweite, ebenfalls Beeindruckende an dieser Diskussion - man, wir alle, sowohl Öffentlichkeit als auch Politik als auch Medien, regelmäßig die Maßstäbe verdrängen, an denen man, wir, die Politik, Maß anlegen wollten?


Trauriger Nachtrag, 29. April (via): Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) [hat] den Geberländern ein schlechtes Zeugnis ausgestellt: Demnach sanken die Ausgaben für die Entwicklungszusammenarbeit 2007 um 8,4 Prozent.

Hilfloser Zuschauer ...

Wie sich die eigene Meinung doch formt, während man noch im Begriff des Nachdenkens und Formulierens ist. Denn ursprünglich wollte ich auf folgende Meldung aus der Online-Ausgabe der NZZ reagieren:

Ein UN-Menschenrechtsexperte hat den palästinensischen Terrorismus in einem Bericht als «unvermeidbare Folge» der israelischen Besatzung bezeichnet.

Ich war überrascht über die Deutlichkeit der Kritik von so offizieller Stelle, in der ja üblicherweise ein eher beschwichtigend-diplomatischer Ton zu herrschen scheint. Weiter hieß es:

Dugard hat bereits in den vergangenen Jahren das israelische Vorgehen in den palästinensischen Autonomiegebieten scharf kritisiert. Im vergangenen Jahr verglich er die israelische Politik dort mit der Apartheid in Südafrika.

Meine Überraschung wuchs. Dugard stammt selbst aus Südafrika und sollte daher wohl um das anklagende Ausmaß seiner Querverweise wissen. Und gerade darum war ich mir sicher, dass diese Meldung in der deutschen Presse kaum Verbreitung finden würde. Und tatsächlich: keine Verweise auf Spiegel, Süddeutsche, Zeit & Verbandskollegiat; stattdessen Lektürestunde auf Lizas Welt.

Offenbar wiederholt Dugard seine Vorwürfe variationslos seit geraumer Zeit, wie ich von ihr lernte. Das allerdings ist nicht das Kernproblem, ihrer Aufmerksamkeit galt. Bei aller Einseitigkeit, die man Dugards Berichten unterstellen mag, spiegelt seine vehemente Verurteilung israelischer Besatzungspolitik auf sehr deutliche Art und Weise eine leidliche Neigung des Organs wider, das er vertritt: Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen disqualifiziert sich, ähnlich wie bereits seine Vorgängerin, die 1946 gegründete Menschenrechtskommission, selbst: In ihren Entschließungen wurden selbst derbste Verbrechen von Mitgliedsstaaten und deren Verbündeten nicht verurteilt. Dafür hatte sie sich mehrheitlich und dauerhaft – wie könnte es anders sein? – auf Israel eingeschossen und den jüdischen Staat fortwährend ärgster Knechtung der Palästinenser bezichtigt.

Eher blamabel für Liza ist leider nur, dass die zitierten Medien (u.a. die SZ) den Vorwurf einseitiger Stellungnahme nicht unterstreichen. Auch dem Verweis auf die Nichtregierungsorganisation United Nations Watch, für den ich ursprünglich großes Lob aussprechen wollte, stehe ich inzwischen mit Skepsis gegenüber. Zwar hat ihr Executive Director Hillel Neuer zweifelsohne Recht, in seiner Abrechnung mit dem Menschenrechtsrat [...] seine[...] Verfasstheit zu verurteilen. Dass ihm zufolge die eigentliche Sprache und Idee der Menschenrechte [...] entstell[t] und [...] pervertier[t] würde, ist keine Unterstellung, sondern eine Tatsache, deren Realität die Vereinten Nationen immer wieder unter Beweis stellen, zuletzt nicht nur dadurch, dass sie Despoten als Vorsitzende sensibler Kommissionen fungieren lässt.

Hillers andere Anklage: Sie streben danach, die israelische Demokratie zu dämonisieren, den jüdischen Staat zu delegitimieren, das jüdische Volk zum Sündenbock zu degradieren.

Es sei mir erlaubt, ohne das übergeordnete Engagement der Organisation grundsätzlich in Frage zu stellen, doch auf eventuelle "Voreingenommenheiten" im Hinblick auf die Konfliktregion Naher Osten hinzuweisen. United Nations Watch ist nicht irgendeine unabhängige, überparteiliche Institution, sie ist ein Ableger des American Jewish Committee.

Das alles bringt mich schlussendlich dazu, keine Schlüsse mehr ziehen zu wollen. Ohne die Region zu kennen, ohne mit beiden Kulturen auch nur annähernd vertraut zu sein, und die Entwicklungen allein durch den Zerrspiegel der Interessen wahrnehmen zu können, bleibt mir meinem Gefühl nach nur der Rückzug hinter Generalpositionen wie die Slavoj Žižeks (via):

Wenn man die israelische Besetzung der Westbank bedingungslos ablehnt, sollte man die antisemitischen Übergriffe in Westeuropa, die sich selbst als “exportierte Intifadah”, d.h. als Solidaritätsbekundung mit den unterdrückten Palästinensern rechtfertigen, genauso bedingungslos ablehnen (von Angriffen auf Synagogen in Deutschland bis zu Hunderten von antisemitischen Vorfällen in Frankreich im Herbst 2001). Man darf hier kein “Verständnis” zeigen. Es darf keinen Platz geben für die Logik des “Aber man muß die Angriffe auf die Juden in Frankreich als eine Reaktion auf das brutale Vorgehen der israelischen Armee verstehen!”, genauso wenig wie für die Logik des “Aber man kann die militärische Reaktion ja verstehen; wer hätte keine Angst nach dem Holocaust und zweitausend Jahren Antisemitismus!” Auch hier sollte man sich der doppelten Erpressung widersetzen: Wenn man für die Palästinenser ist, ist man eo ipso antisemitisch, und wenn man gegen den Antisemitismus ist, muß man eo ipso pro Israel sein. Die Lösung ist nicht ein Kompromiß, das “rechte Maß” zwischen den beiden Extremen, sondern man muß beide Projekte radikal bis zum Schluß verfolgen, die Verteidigung der Rechte der Palästinenser und die Bekämpfung des Antisemitismus.

Sicherlich muss man. Obowohl ich dazu neige, die Aussage durch den Konjunktiv zu entkräften: Sicherlich müsste man. Die traurige Frage dahinter lautet schließlich doch: Aber wie von hier aus dazu beitragen?